Neuer Rundfunkbeitrag in Kraft

Seit 1. Januar 2013 gilt nicht mehr die gerätebezogene Rundfunkgebühr, sondern der pauschale Rundfunkbeitrag. Einrichtungen des Gemeinwohls wie gemeinnützige Vereine und Stiftungen müssen maximal einen Beitrag von monatlich 17,98 Euro pro Betriebsstätte zahlen. Bei bis zu acht Beschäftigten pro Betriebsstätte fällt ein ermäßigter Beitrag von 5,99 Euro an. Der Beitrag deckt auch alle auf die Einrichtung zugelassenen Kraftfahrzeuge ab. Gemeinnützige Einrichtungen, die Gästezimmer vermieten, zahlen ab dem zweiten Zimmer jeweils monatlich 5,99 Euro pro Zimmer. Der Beitrag muss nicht entrichtet werden, wenn die Zimmer ausschließlich Personen zur Verfügung gestellt werden, die an den Bildungsveranstaltungen der Einrichtungen teilnehmen. Beitragsfrei sind Betriebsstätten in privaten Wohnungen (z.B. Vereinsbüro), wenn für die Wohnung bereits ein Beitrag entrichtet wird. Ebenfalls beitragsfrei sind zudem Betriebsstätten, die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind. Damit die Regelungen Anwendung finden können, ist auf Verlangen die Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung nachzuweisen. Änderungen bei der Zahl der Betriebsstätten müssen Einrichtungen des Gemeinwohls umgehend melden.

, Ausgabe 130 Januar 2013, Recht & Politik