Neues Gesetz soll Whistleblower schützen

Damit Beschäftigte keine Nachteile befürchten müssen, wenn sie auf Gesetzesverstöße oder andere Missstände bei ihren Arbeitgebern hinweisen wollen, müssen Unternehmen, Behörden und gemeinnützige Organisationen mit mindestens 50 Beschäftigten eine interne Meldestelle einrichten. Diese müssen jedoch nicht anonymen Meldungen nachgehen. Darauf haben sich am 12. Mai 2023 Bundestag und Bundesrat im Vermittlungsausschuss geeinigt. Auch wird die Obergrenze bei Bußgeldern von 100.000 Euro auf 50.000 Euro heruntergesetzt. Das Hinweisgeberschutzgesetz soll noch im Juni 2023 in Kraft treten. Private Beschäftigungsgeber mit 50 bis zu 249 Angestellten haben zur Einrichtung der Meldestellen eine Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023. Mit dem Gesetz wird eine EU-Richtlinie zum Umgang mit Whistleblowern umgesetzt (bürgerAktiv berichtete Ausgabe 229 Januar 2022).

WWW.VERMITTLUNGSAUSSCHUSS.DE/SHAREDDOCS/PM/2023/005.HTML 
WWW.BUNDESREGIERUNG.DE/BREG-DE/SUCHE/HINWEISGEBERSCHUTZ-2064178

, Ausgabe 244 Mai 2023, Recht & Politik