npoR: Attac als Partei light?

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Gemeinnützigkeit des globalisierungskritischen Netzwerks Attac ist im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Parteienfinanzierung zu lesen, meint Prof. Dr. Birgit Weitemeyer, geschäftsführende Herausgeberin der Zeitschrift für das Recht der Non Profit Organisationen (npoR). In ihrem Aufsatz „Zur Zulässigkeit politischer Betätigungen von gemeinnützigen Organisationen nach dem Attac-Urteil des BFH” (Ausgabe 3/2019) verweist sie auf den Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien, der allen Bürgern gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung garantieren soll. „Dieses Regelwerk ist nur gewahrt (…) wenn Umgehungen über Zuwendungen an andere, politisch tätige Gemeinnützige vermieden werden. (…) Genau auf diese Linie des Verbots der überwiegenden politischen Betätigung liegt die Entscheidung des BFH in der Sache Attac”, erläutert Weitemeyer. Zu einer möglichen Erweiterung des Katalogs der gemeinnützigen Zwecke in der Abgabenordnung zieht sie zwar in Betracht, „die Regelungen zu Parteispenden auszudehnen auf überwiegend politisch handelnde Organisationen, um diese als ‘Partei light’ den Parteien gleichzustellen”. Dafür müssten jedoch die gleichen engen Grenzen für die Abzugsfähigkeit von Spenden gelten – und auch die strengen Transparenzregeln.

rsw.beck.de/zeitschriften/npor

Ausgabe 200 Mai 2019