Bis Mitte 2024 müssen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Richtline zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive) in nationales Recht umsetzen. Die Richtlinie fordert detailliertere Berichte und nimmt auch kleine und mittlere Unternehmen in die Pflicht. Damit geraten auch die rund 10.000 gemeinnützigen GmbHs in Deutschland in den Blick. Erreichen sie die Schwellenwerte für große Unternehmen, sind auch sie ab 1. Januar 2025 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet, erläutern die Rechtsanwälte Dr. Christian Kirchhain und Maurice Gatzweiler in der Zeitschrift für das Recht der Non Profit Organisationen (npoR Heft 3/2023). Gleiches werde in Deutschland vermutlich für gemeinnützige Genossenschaften gelten; nicht dagegen für gemeinnützige rechtsfähige Stiftungen und Vereine. Für Letztere könnte sich jedoch eine freiwillige Berichterstattung lohnen, so Kirchhain und Gatzweiler: „Gemeinnützige Stiftungen, die einen Nachhaltigkeitsbericht auf freiwilliger Basis erstellen, dürften in der Öffentlichkeit an Attraktivität gewinnen, ebenso bei Aufnahme von Darlehen, da Banken Angaben zu Nachhaltigkeitsbelangen zunehmend stärker berücksichtigen.“
npoR: Die neue EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Gemeinnützigen
, Ausgabe 244 Mai 2023