Nachdem der Bundesfinanzhof im Mai 2017 einer Freimaurerloge die Gemeinnützigkeit entzog, weil sie Frauen ausschließt, müssen sich auch andere gemeinnützige Organisationen fragen, ob sie in ihren Regularien die Geschlechter gleichberechtigt behandeln. Denn wer ohne sachlichen Grund ein Geschlecht ausschließe, diene nicht der Allgemeinheit und sei somit nicht gemeinnützig, urteilte der Bundesfinanzhof. In der Zeitschrift für das Recht der Non Profit Organisationen (npoR Heft 1/2018) analysieren Prof. Dr. Birgit Weitemeyer und Kathrin Wrede, beide von der Bucerius Law School in Hamburg, die Auswirkungen des Urteils auf die Vereinslandschaft und auf Stiftungen. Vor allem traditionelle und alte Nonprofit-Organisationen könnten betroffen sein. Etwa, wenn im 19. Jahrhundert der Stifter bestimmt hatte, dass nur Männer für den Stiftungsvorstand in Betracht kommen. Während Vereine ihre Satzung aktuell durch die Entscheidung ihrer Mitglieder ändern können, ist bei der Satzungsänderung einer Stiftung immer der Stifterwille auszulegen. Gegebenenfalls “haben Stiftungsvorstände älterer Stiftungen zu ergründen, inwiefern eine geschlechterselektive Satzungsvorgabe angesichts der wesentlich veränderten Rolle der Frau in der Gesellschaft noch im Einklang mit dem mutmaßlichen Stifterwillen steht”, schreiben die Autorinnen. Der Titel des Beitrags lautet: “Genderfragen in Non-Profit-Organisationen.”
npoR: Nach dem Freimaurer-Urteil
Ausgabe 185 Januar 2018