Gemeinnützige Immobilieneigentümer müssen für eine Eigenbedarfskündigung ebenso schwerwiegende Gründe aufführen wie andere Eigentümer auch; nur gemeinnützig zu sein reicht nicht. So erklärt Dr. Matthias Uhl in der Zeitschrift für das Recht der Non Profit Organisationen (npoR Heft 6/2019) die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Titel: „Wohnraumkündigung zu guten Zwecken? – Der gemeinnützige Nutzungsbedarf im Spiegel der Rechtsprechung“. Die bisherige Rechtsprechung lasse darauf schließen, dass „nur bei Verfolgung von karitativ-sozialen gemeinnützigen Zwecken – etwa der Förderung der Jugendhilfe – ein dem Mieterinteresse vergleichbares oder sogar überwiegendes Interesse des Vermieters“ vorliege, dass im Einzelfall eine Wohnraumkündigung rechtfertigen könne. Non-Profit-Organisationen (NPO), die keine karitativ-sozialen Zwecke verfolgten könnten dagegen kein den sozialen Mieterschutz überwiegendes Kündigungsinteresse geltend machen.
npoR: Nur soziale Zwecke rechtfertigen Eigenbedarfskündigung durch NPO
Ausgabe 206 November-Dezember 2019