NRW: Steuer-Entlastungen für Flutopfer

Die Finanzverwaltung von Nordrhein-Westfalen (NRW) hat den Katastrophenerlass mit insgesamt 30 sogenannten „steuerlichen Unterstützungsmaßnahmen“ in Kraft gesetzt. Das bedeutet unter anderem: Von der Flut Betroffene können Sonderabschreibungen für den Wiederaufbau in Anspruch nehmen, Aufwendungen für Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung sowie die Beseitigung von Schäden an selbst genutztem Wohneigentum als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Steuern können gestundet und Vorauszahlungen herabgesetzt werden. Auch ist das Verfahren zum Absetzen von Spenden vereinfacht und es gibt verschiedene Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Wirtschaftsbetriebe.

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Ausgabe 224 Juli 2021