Online-Verkauf muss künftig barrierefrei sein: Auch Gemeinnützige betroffen

Ab dem 28. Juni 2025 gelten in Deutschland für den Online-Verkauf neue Regeln zur Barrierefreiheit, die im sogenannten Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) festgelegt sind. Ziel des Gesetzes ist es, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am digitalen und gesellschaftlichen Leben zu verbessern. Das BFSG betrifft auch gemeinnützige Organisationen, wenn sie bestimmte Produkte oder Dienstleistungen über ihre Webseiten oder Apps anbieten. Das kann beispielsweise die Buchung und Bezahlung von kostenpflichtigen Kursen sein. 

Sofern solche Angebote online zugänglich sind, müssen sie gemäß BFSG barrierefrei gestaltet sein, das heißt für Menschen mit Behinderungen ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sein. Die meisten gemeinnützigen Organisationen werden jedoch wohl unter die Ausnahmeregelung für sogenannte Kleinstunternehmen fallen. Als solche gelten Organisationen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft. 

Mehr dazu beim Landessportbund NRW  

, Ausgabe 264 März 2025, Recht & Politik