Schleswig-Holstein, Stiftungsaufsicht: Mehr Bürokratie wagen

Rechtsfähige Stiftungen in Schleswig-Holstein müssen ab sofort mit höherem Erfüllungsaufwand rechnen, wenn sie die jährlichen Berichte an die Stiftungsaufsicht erstellen.

Der Aufwand entsteht beispielsweise dadurch, dass im Bericht alle geförderten Maßnahmen oder durchgeführten Projekte mit den jeweiligen Beträgen und Zahlungsempfängern aufzuführen sind, unabhängig von ihrer Bedeutung und der Höhe der Förderung. Ferner sollen bei der Jahresrechnung die Verwaltungs- und Geschäftskosten einer Stiftung separat und einzeln ausgewiesen werden; insbesondere ist das Innenministerium als Stiftungsaufsicht an „Portokosten, Telefonkosten, Depotkosten, Entschädigung der Organmitglieder, Versicherungskosten, Büromaterial und Reisekosten“ interessiert.

Geregelt sind diese Mindestanforderungen in der Landesverordnung zu Mindestanforderungen nach § 8 Absatz 6 Stiftungsgesetz (StiftGVO) vom 15. Juli 2024. Die Anwaltskanzlei Flick Gocke Schaumburg hatte in ihrem Blog am 11. September 2024 darüber berichtet. Die Autoren kommen zu dem Schluss, dass die Regelungen „unverhältnismäßig und zum Teil schlichtweg rechtswidrig“ seien.

Zur Verordnung
Zum Blog

, Ausgabe 259 September 2024, Recht & Politik