Sozialversicherungspflicht trotz Ehrenamt

Die bloße Bezeichnung einer Tätigkeit als „Ehrenamt“ schütze nicht vor einer etwaigen Sozialversicherungspflicht, schreibt das Anwaltsportal jura.cc und verweist auf ein aktuelles Urteil des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Az. L 14 BA 39/24) vom Oktober 2025.

Der Präsident eines Verbandes hatte gegen die sogenannte Statusfeststellung einer abhängigen Beschäftigung durch die Deutsche Rentenversicherung vor dem Sozialgericht Berlin geklagt. Dieses sah ebenfalls eine Sozialversicherungspflicht vorliegen, wogegen der Verbandspräsident in Berufung ging. Das Landessozialgericht bestätigt jetzt das vorinstanzliche Urteil und führte an, dass der Verbandspräsident eine regelmäßige Aufwandsentschädigung bezogen hatte, in die Arbeitsorganisation des Verbandes eingebunden war und einer rechtlichen Weisungsgebundenheit unterlag. Daher liege eine abhängige Beschäftigung vor, die eine Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung begründe.

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, Ausgabe 272 November 2025, Recht & Politik
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