Vereinfachungen für Spenden zugunsten von Flüchtlingen hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder beschlossen. Dazu gehört unter anderem, dass für Spenden auf Sonderkonten von Hilfsorganisationen der vereinfachte Zuwendungsnachweis ohne Beitragsbegrenzung gilt. Außerdem dürfen alle gemeinnützigen Organisationen unabhängig von ihren eigentlichen Satzungszwecken Spenden für Flüchtlinge sammeln, sofern sie auf die Sonderaktion hinweisen. Bisher unverbrauchte und nicht zweckgebundene Mittel in Vereinen und Stiftungen dürfen zur Unterstützung von Flüchtlingen verwendet werden. Auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit kann bei Flüchtlingen verzichtet werden. Werden Teile des Arbeitslohnes oder der Aufsichtsratvergütung für die Unterstützung von Flüchtlingen gespendet, bleiben diese Teile steuerfrei. Über die Regelungen im Detail informiert das BMF mit Schreiben vom 22. September 2015.
Bundesfinanzministerium: Spenden für Flüchtlinge vereinfacht
, Ausgabe 160 September 2015, Recht & Politik