Für die Absetzbarkeit von Spenden an ausländische Organisationen hat ab sofort der inländische Spender gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt den Nachweis zu erbringen, dass die ausländische Organisation die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 16.05.2011 an die Obersten Finanzbehörden der Länder diese Anwendung des sogenannten Persche-Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem Jahr 2009 festgelegt. (< Ausgabe 100 - April 2010) Als geeignete Belege nennt das BMF insbesondere Satzungen, Tätigkeitsberichte, Kassenberichte oder Vorstandsprotokolle.
Spender muss Gemeinnützigkeit des Empfängers nachweisen
, Ausgabe 112 Mai 2011, Recht & Politik