Gemeinnützige Organisationen dürfen politische Bildungsarbeit leisten, solange sie nicht parteipolitisch agieren. Außerdem sind auch Vereine und Stiftungen, die staatliche Förderung erhalten, durch das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit geschützt.
So hat am 12. März 2025 die Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion zur „Politischen Neutralität staatlich geförderter Organisationen“ (Drucksache 20/15035) geantwortet (Drucksache 20/15101). Die Union hatte wissen wollen, ob Organisationen, die während des Bundestagswahlkampfes zu Protesten gegen die CDU aufgerufen und sich daran beteiligt haben, staatliche Förderungen erhalten und hatten in ihrer Anfrage 551 detaillierte Fragen dazu gestellt (bürgerAktiv berichtete https://www.aktive-buergerschaft.de/neue-osnabruecker-zeitung-cdu-fraktion-will-nach-demonstrationen-gegen-rechts-foerderungen-pruefen/).
Die Bundesregierung wies in ihrer Antwort darauf hin, dass es nicht ihre Aufgabe sei, allgemeine Informationen über die Aktivitäten und Kontakte von Organisationen zu sammeln, zu überwachen oder zu bewerten. Nach aktueller Rechtsprechung sei es zulässig, wenn gemeinnützige Körperschaften gelegentlich zu tagespolitischen Themen Stellung nehmen. Grundsätzlich seien jedoch direkte oder indirekte Wahlkampfunterstützungen nicht mit dem Grundsatz der Chancengleichheit vereinbar. Die Anlage zur Antwort der Bundesregierung enthält Angaben zu Fördermitteln für eine Reihe von Nichtregierungsorganisationen, die im Jahr 2025 entweder bereits ausgezahlt oder bewilligt wurden.
Die Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion der CDU/CSU hatte Kritik bei den betroffenen Organisationen hervorgerufen und zu einer kontroversen öffentlichen Debatte geführt.
Zur Kritik von betroffenen Organisationen
Von wegen nur NGOs – diese Steuer-Millionen fließen an Deutschlands Lobbyisten (+)