Die Finanzierung der parteinahen politischen Stiftungen mit staatlichem Geld muss künftig durch ein Gesetz geregelt werden. Das hat am 22. Februar 2023 das Bundesverfassungsgericht entschieden. Geklagt hatte die AfD, weil die ihr nahestehende Desiderius-Erasmus-Stiftung von den Zahlungen ausgenommen wird, während die Stiftungen aller anderen im Bundestag vertretenen Parteien zusammen jährlich mit mehreren hundert Millionen Euro bedacht werden – 2019 waren es 660 Millionen. Die bisherige Regelungen besagen, dass eine Partei zweimal in den Bundestag gewählt worden sein muss, damit ihre Stiftung Geld erhält. Das war bei der AfD 2021 der Fall. Daraufhin beschlossen die anderen Fraktionen 2022 in einem Vermerk zum Bundeshaushalt, dass für die Zuwendungen keine Zweifel an der Verfassungstreue der fraglichen Partei bestehen dürfen. Dies sei ein „Eingriff in die Chancengleichheit im politischen Wettbewerb gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes“, stellte das Gericht fest. „Für die Rechtfertigung dieses Eingriffs bedarf es eines besonderen Parlamentsgesetzes, an dem es hier fehlt.“ Das Urteil bezieht sich aus formalen Gründen nur auf das Jahr 2019. Nachzahlungen wie von der AfD gefordert wurden nicht angeordnet. Die Klage der AfD gegen den Haushaltsvermerk aus 2022 wurde aus verfahrenstechnischen Gründen abgetrennt und wird noch verhandelt. Die Koalitionsparteien kündigten an, ein Gesetz für die Finanzierung der parteinahen Stiftungen kurzfristig erarbeiten zu wollen.
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