In diesem Jahr sind steuerliche Änderungen in Kraft getreten, die auch gemeinnützige Organisationen betreffen. So werden Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungssteuer unterliegen, nicht mehr in die Berechnung des abziehbaren Spendenhöchstbetrages einbezogen (§ 2 Abs. 5B EStG – neu -). Stipendien aus öffentlichen Zuschüssen sind unter bestimmten Umständen steuerfrei (§ 3 Nr. 44 EStG – neu -). Gemeinnützige, unselbständige Stiftungen sind ab 2012 vom Abzug der Kapitalertragssteuer befreit, wenn das Vermögen formal getrennt vom Vermögen des Treuhänders gehalten wird (§ 44a Abs. 6 EStG – neu -). Verschiebungen von Vermögen von Stiftern zu ihren Familienstiftungen durch sogenannte disquotale Einlagen werden schenkungssteuerpflichtig, wenn die Stifter und die Familienstiftungen am selben Unternehmen beteiligt sind (§ 7 Abs. 8 ErbStG – neu -). Diese Informationen sowie weitere Einzelheiten und Neuerungen hat die Winheller Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zusammengetragen und online gestellt.
Steuerliche Änderungen 2012
, Ausgabe 119 Januar 2012