Gemeinnützige Körperschaften können eigene finanzielle Mittel und Spenden zur Unterstützung der vom Hochwasser Betroffenen einsetzen, auch wenn dies außerhalb ihrer Satzungszwecke liegt. Die steuerlichen Erleichterungen gelten auch dann, wenn die Spender nicht in einem vom Hochwasser betroffenen Bundesland wohnen. Dies teilte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 23. Juli 2021 mit. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen wies am 29. Juli.2021 allerdings darauf hin, dass die Tätigkeit über die Satzungszwecke hinaus zwar steuerrechtlich aufgrund der Ausnahmeregelungen möglich ist. Jedoch sei bislang nicht rechtssicher ungeklärt, ob dies auch zivilrechtlich erlaubt sei.
Mit einem Schreiben vom 23. Juli 2021 hat das BMF außerdem steuerliche Erleichterungen für Unternehmen im Rahmen der Hochwasserhilfe für einen befristeten Zeitraum geregelt. Dies betrifft beispielsweise die Überlassung von Hotelzimmern oder Ferienwohnungen für eine unentgeltliche Beherbergung von Flutopfern oder Helfern und den Einsatz von Baufahrzeugen und Gerät bei der Suche und Rettung von Flutopfern sowie der Beseitigung der Flutschäden.
Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hat seinen Katastrophenerlass am 23. Juli 2021 aktualisiert (bürgerAktiv berichtete in Ausgabe 224 Juli 2021). Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz hat am 2. August 2021 seine steuerlichen Sonderregelungen zur Flutkatastrophe in Rheinland-Pfalz aktualisiert.
www.bundesfinanzministerium.de/…-steuerliche-erleichterungen-hochwasser.html
www.bundesfinanzministerium.de/…/Umsatzsteuer/2021-07-23-USt-Flutkatastrophe-2021.html
www.finanzverwaltung.nrw.de/…
www.lfst-rlp.de/…
www.stiftungen.org/themen/stiftungsrecht/steuerliche-erleichterungen-fuer-gemeinnuetzige-organisationen-bei-der-bewaeltigung-der-hochwasserkatastrophe.html