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Recht und Gesetz

Stiftung&Sponsoring: Künstlersozialkasse und Stiftungen

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Die Künstlersozialkasse (KSK) ist eine Einrichtung, über die freischaffende Kreative in der gesetzlichen Sozialversicherung abgesichert werden. Daran müssen sich Unternehmen und Organisationen mit einer Künstlersozialabgabe beteiligen, wenn sie Dienstleistungen aus dem Leistungsspektrum freischaffender Kreativer einkaufen. Das betrifft also auch Stiftungen. Die Konstruktion der KSK zu verstehen, ist nicht ganz einfach. Kirsten Linß, Rechtsanwältin in Berlin, erörtert in Stiftung&Sponsoring (Ausgabe 5 / 2017) die wichtigsten Fragen anhand von Beispielen juristischer Konflikte und schließt mit dem nützlichen Hinweis: “Bei der Verletzung der Meldepflicht drohen Geldstrafen bis zu 50.000 Euro.”

Menschenrechte: Organisationen loben UN-Entwurf

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Deutsche Entwicklungs-, Umwelt- und Menschenrechtsorganisationen haben den Entwurf für das internationale Abkommen zur Haftung von Unternehmen bei Menschenrechtsverletzungen gelobt, über den der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UN) Ende Oktober 2017 in Genf beraten sollte. Der Rat hatte im Juni 2014 eine Arbeitsgruppe eingesetzt, um verbindliche Regeln für Unternehmen sowie Klagemöglichkeiten für geschädigte Mitarbeiter zu schaffen. Das beträfe beispielsweise internationale Textilkonzerne und ihre Zulieferer, aber auch Menschen, deren Nahrungsgrundlagen zerstört werden oder die die Leidtragenden bei Umweltkatastrophen sind. 15 Nichtregierungsorganisationen (NGO), die den Prozess in Deutschland begleiten, haben sich in einer “Treaty Alliance” zusammengeschlossen. Zu dieser Allianz gehören unter anderen Attac, Brot für die Welt, BUND, medico international und Misereor. Die Verhandlungen stehen allerdings am Anfang.

Investmentsteuergesetz: Fondsbesteuerung belastet Stiftungen

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Investmentfonds zur Geld- und Kapitalanlage werden am 1. Januar 2018 mit dem Inkrafttreten des Investmentsteuergesetzes eigenständige Steuersubjekte. Ihre Erträge unterliegen dann einer 15-prozentigen Körperschaftsteuer. Auch gemeinnützige Stiftungen, die ihr Vermögen in solchen Fonds angelegt haben, werden dadurch steuerpflichtig, obwohl sie als gemeinnützige Körperschaften an sich von der Besteuerung ausgenommen sind. Experten befürchten nun, dass wegen der steuerlichen Vorbelastung auf Fondsebene bei einem gemeinnützigen Anleger wie einer Stiftung entsprechend geringere Erträge ankommen. Außerdem können Anträge auf Steuerbefreiung bzw. auf spätere Erstattung nur vom Investmentfonds gestellt werden. Die Bundesregierung begründet die Gesetzesnovelle mit der Vereinbarkeit von EU-Recht und dem Abbau von Verwaltungsaufwand. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen und das Magazin Die Stiftung halten weitere Informationen zu diesem Thema bereit.

Ungarn/USA: Aufschub für Soros-Universität

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Die von dem in Ungarn geborenen US-Milliardär George Soros gegründete und finanzierte Central European University (CEU) in Budapest bekommt ein Jahr länger Zeit, die Auflagen für ihren Weiterbetrieb zu erfüllen. Im Frühjahr 2017 hatte die ungarische Regierung die Hochschulgesetze so verändert, dass der Weiterbetrieb unter anderem an die Gründung einer “Stammuniversität” in den USA gekoppelt wäre. Dagegen demonstrierten anschließend in Budapest rund 70.000 Menschen, und die EU-Kommission leitete Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn ein – auch wegen eines Gesetzes, das die Tätigkeit von ausländisch finanzierten Nichtregierungsorganisationen in Ungarn einschränkt. Die CEU hat nun eine entsprechende Zusammenarbeit mit dem Bard College in New York unterzeichnet, allerdings sind noch weitere Auflagen zu erfüllen. Dafür ist jetzt Zeit bis zum 1. Januar 2019.
Der 87-jährige George Soros, der sein Vermögen mit Währungsspekulationen gemacht hat, unterstützt über seine Stiftung “Open Society Foundation” in Ungarn und andernorts zahlreiche zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich für Demokratie, Menschenrechte und Minderheitenschutz einsetzen. Im Oktober 2017 meldeten US-amerikanische Medien, dass er 18 Milliarden US-Dollar an die Stiftung übertragen habe. Schätzungen zufolge beträgt sein aktuelles Vermögen 23 Milliarden US-Dollar.

Bundespolitik: Lobbyisten finden unterschiedlich oft Gehör

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In Bundestag und Bundesministerien sind manche Interessenvertreter deutlich häufiger zu Gast als andere. So wurden die Experten des Deutschen Gewerkschaftsbundes, vom Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, von der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände, aus der Humboldt-Universität und der Freien Universität in Berlin am häufigsten von den Bundesministerien mit Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen angehört. Dies hat eine Auswertung des Tagesspiegels und des Fraunhofer-Zentrums für Internationales Management und Wissensökonomie (IMW) in Leipzig ergeben. Sie befragten alle Bundesministerien, außerdem durchsuchten sie knapp 10.000 Tagesordnungen von Bundestagsausschüssen zwischen Herbst 2013 und Herbst 2016 nach Expertennamen und Verbänden. Keine Auskunft kam nach Angaben des Tagesspiegels vom Bundesverkehrsministerium.

Bundesfinanzhof: BUND Hamburg darf politische Willensbildung beeinflussen

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Eine wegen Förderung des Umweltschutzes gemeinnützige Körperschaft darf sich mit allgemeinpolitischen Themen befassen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Presse-Information am 9. August 2017 mitgeteilt. Das höchste deutsche Finanzgericht hat in seinem Urteil vom 20. März 2017 (X R 13/15) dem Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND)-Landesverband Hamburg Recht gegeben. Der bekam im Jahr 2011 von einem Spender einen Geldbetrag zugewendet mit der Zweckbindung, damit die Durchführung eines Volksbegehrens zur Rekommunalisierung der Hamburger Energienetze zu unterstützen. Das Finanzamt erklärte dazu, die Unterstützung eines Volksbegehrens stelle eine unzulässige politische Betätigung dar und der Umweltschutz werde durch ein Volksbegehren nicht unmittelbar gefördert.
Dagegen urteilte der BFH: Wenn eine gemeinnützige Körperschaft parteipolitisch neutral bleibt, sich dabei an ihre satzungsmäßigen Ziele hält und die von der Körperschaft vertretenen Auffassungen objektiv und sachlich fundiert sind, ist auch eine Beeinflussung der politischen Willensbildung zulässig. Dies gelte in besonderem Maße, wenn eine Körperschaft nach ihrer Satzung den Umweltschutz fördert, weil in diesem Bereich ein großer Teil der wirksamen Maßnahmen nicht durch den Einzelnen, sondern nur durch den Gesetzgeber getroffen werden können.

Bundesfinanzhof: Freimaurer verlieren Gemeinnützigkeit

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Eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, ist nicht gemeinnützig, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Presse-Information am 2. August 2017 mitgeteilt. Die höchsten Finanzrichter sahen den Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit im Sinne von § 52 Abs. 1 der Abgabenordnung verletzt. In ihrem Urteil vom 17. Mai 2017 (V R 52/15) schreiben die Richter, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der “Allgemeinheit” wesentlich durch den Grundrechtekatalog der Art. 1 bis 19 des Grundgesetzes bestimmt wird. Eine Tätigkeit, die mit diesen Wertvorstellungen nicht vereinbar ist, ist keine Förderung der Allgemeinheit. Wenn die Freimaurerloge Frauen von der Mitgliedschaft sowie von der Teilnahme an den rituellen Arbeiten selbst dann ausschließe, wenn sie die für Männer geltenden Aufnahmebedingungen (über 21 Jahre alt, unbescholten, wahrheitsliebend, Zugehörigkeit zu christlicher Glaubensgemeinschaft, Bekenntnis zur Lehre Jesu Christi) erfüllen, geschehe dies allein wegen ihres Geschlechts. Da es keine ersichtlichen Gründe für diese Ungleichbehandlung von Männern und Frauen gebe, liege ein Verstoß gegen die Werteordnung des Grundgesetzes vor, so die Münchener Richter.
Das Urteil des BFH kann sich auch auf andere Vereine auswirken, die die Gemeinnützigkeit in Anspruch nehmen, aber Männer oder Frauen ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausschließen, wie z.B. Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre, heißt es in der Presse-Information weiter.

Stiftung&Sponsoring: Stiftungsrecht im deutschsprachigen Raum

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In Deutschland ist eine Reform des Stiftungsrechts in Vorbereitung, in Österreich befindet sie sich bereits im Gesetzgebungsprozess. Den gegenwärtigen Stand und vor allem die Unterschiede im Stiftungs- und Steuerrecht dieser beiden Länder sowie der Schweiz und Liechtensteins hat ein achtköpfiges Autorenteam in der Beilage Rote Seiten in Stiftung&Sponsoring (Ausgabe 4 / 2017) aufgelistet. “Zum einen agieren bestehende Stiftungen zunehmend über Ländergrenzen hinweg und zum anderen stellt sich für den zukünftigen Stifter immer häufiger die Frage, das Stiftungsrecht welches Staates für das geplante Vorhaben am besten geeignet ist”, so begründen die Autoren die Mühe, die sie sich gemacht haben.

Türkei: Viel Druck, wenig Förderung

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Der Rahmen für die Entfaltung zivilgesellschaftlicher Aktivitäten in der Türkei ist mangelhaft und keine Weiterentwicklung erkennbar: So lassen sich die Ergebnisse des “The Civil Society Environment in Turkey 2016 Report” zusammenfassen, der von der Europäischen Union und dem Balkan Trust for Democracy im Rahmen des Projekts “Balkan Civil Society Acquis – Strengthening the Advocacy and Monitoring Potential and Capacities of CSOsâ€Â herausgegeben worden ist. Jenseits der auf den Putschversuch folgenden Repressionen fehlen in der türkischen Gesetzgebung Rechtsformen für zivilgesellschaftliches Engagement; die rechtlichen Regeln zielen vor allem auf Einschränkungen zivilgesellschaftlicher Betätigung und drohen Strafen an. Orte und Dauer für Zusammenkünfte werden eingeschränkt. Steuerliche Begünstigungen gibt es nur für wenige Organisationen, und es fehlen insgesamt Förderungen für die Entwicklung und das Wachstum zivilgesellschaftlicher Organisationen in der Türkei.

Urteil: Turnierbridge ist kein Sport, aber gemeinnützig

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Nicht alles, was anstrengt, ist Sport, aber Gemeinnützigkeit geht auch unsportlich: Diese oder ähnliche Erkenntnis wird gestärkt durch das Urteil, das der Bundesfinanzhof zu Jahresbeginn fällte, als ein Dachverband von Bridge-Vereinen in Deutschland von der Körperschaftssteuer befreit werden wollte. Turnierbridge, so der BFH in einer Pressemitteilung im Frühsommer 2017, sei weder ein Sport noch eine “privilegierte Freizeitbeschäftigung” wie etwa Tierzucht. Die Abgabenordnung, die die Zwecke auflistet, die als gemeinnützig gelten, sei vollständig, Ähnlichkeiten weiterer Aktivitäten könnten nicht ins Feld geführt werden. Dennoch kam der Turnierbridgeverband zu seinem Ziel: Sport hin, Sport her, Turnierbridge-Veranstaltungen zu organisieren fördere die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichen Gebiet ebenso wie es Sport tue und deshalb könne die Förderung der Turniere als gemeinnützig anerkannt werden (BFH-Urteile vom 9. Februar 2017, V R 69/14 und V R 70/14).