Das Transparenzregister kann seit dem 12. Dezember 2022 von der Öffentlichkeit nur noch eingesehen werden, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Damit reagiert das Register auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Er hatte am 22. November 2022 die 5. EU-Geldwäscherichtlinie für ungültig erklärt, die, in Deutschland im Geldwäschegesetz angewendet, dem Register zugrunde liegt. Mit der Einschränkung wird jetzt auf die vorhergehende Rechtlage zurückgegriffen. Der EuGH bemängelte, es stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Privatleben und den Schutz personenbezogener Daten dar, wenn Informationen über wirtschaftliche Eigentümer frei einsehbar seien.
Transparenzregister: Einsichtnahme nur noch bei berechtigtem Interesse
, Ausgabe 240 Januar 2023, Recht & Politik