Transparenzregister geht auch mit weniger Bürokratie

Der Bundestag hat die im ersten Entwurf des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes vorgesehenen Bürokratiebelastungen für Vereine und Gemeinnützige (bürgerAktiv berichtete in Ausgabe 221 April 2021) zurückgenommen. Er beschloss am 10. Juni 2021 die Empfehlung des Finanzausschusses (Drucksache 19/30443), die keine Meldepflicht der Vorstandsmitglieder durch die Vereine mehr vorsieht. Stattdessen muss der Bundesanzeiger-Verlag als registerführende Stelle die entsprechenden Eintragungen im Transparenzregister zum 1. Januar 2023 vornehmen. Außerdem wird die Beantragung einer Gebührenbefreiung für gemeinnützige Organisationen vereinfacht. Dazu reicht nun ein Antrag für die Jahre 2021 bis 2023. Ein entsprechendes Antragsformular soll der Bundesanzeiger-Verlag bereitstellen. Statt eines Nachweises der Gemeinnützigkeit reicht eine entsprechende Erklärung aus. Eine etwaige Nachprüfung obliegt dem Bundesanzeiger-Verlag. Ab 2024 wird die Gemeinnützigkeit einer Organisation durch das neue Zuwendungsempfängerregister automatisch nachgewiesen. Ein entsprechender Antrag auf Gebührenbefreiung für das Transparenzregister ist dann nicht mehr erforderlich.

www.bundestag.de/…
dserver.bundestag.de/btd/19/304/1930443.pdf

, Ausgabe 223 Juni 2021, Recht & Politik