Treuhandstiftungen: Abzug der Kapitalertragsteuer korrigiert

Treuhandstiftungen sind beim Kapitalertragsteuerabzug rückwirkend zum 01.01.2011 nicht mehr gegenüber rechtsfähigen Stiftungen benachteiligt. Dies hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem Schreiben vom 16.08.2011 mitgeteilt und mit dem Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung begründet. Bislang zogen die kontoführenden Kreditinstitute des Vermögens der Treuhandstiftungen die Abgeltungssteuer ein, auch wenn bei der Treuhandstiftung die Voraussetzung für eine Befreiung von der Körperschaftssteuer vorlag. Sie beriefen sich dabei auf ein entsprechendes BMF-Schreiben aus dem Jahr 2009. Der Friedberger Anwalt Olaf Henß hat die „Komödie der Irrungen“ in seinem Beitrag auf dem Portal stiftungsrecht-plus.de nachgezeichnet. Das Schreiben des BMF ist online veröffentlicht.

, Ausgabe 116 September 2011, Recht & Politik
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