Nicht alles, was anstrengt, ist Sport, aber Gemeinnützigkeit geht auch unsportlich: Diese oder ähnliche Erkenntnis wird gestärkt durch das Urteil, das der Bundesfinanzhof zu Jahresbeginn fällte, als ein Dachverband von Bridge-Vereinen in Deutschland von der Körperschaftssteuer befreit werden wollte. Turnierbridge, so der BFH in einer Pressemitteilung im Frühsommer 2017, sei weder ein Sport noch eine “privilegierte Freizeitbeschäftigung” wie etwa Tierzucht. Die Abgabenordnung, die die Zwecke auflistet, die als gemeinnützig gelten, sei vollständig, Ähnlichkeiten weiterer Aktivitäten könnten nicht ins Feld geführt werden. Dennoch kam der Turnierbridgeverband zu seinem Ziel: Sport hin, Sport her, Turnierbridge-Veranstaltungen zu organisieren fördere die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichen Gebiet ebenso wie es Sport tue und deshalb könne die Förderung der Turniere als gemeinnützig anerkannt werden (BFH-Urteile vom 9. Februar 2017, V R 69/14 und V R 70/14).
Urteil: Turnierbridge ist kein Sport, aber gemeinnützig
, Ausgabe 180 Juli 2017