Urteil über Angemessenheit von Gehältern bei Gemeinnützigen 

Gemeinnützige Organisationen unterliegen aufgrund ihrer steuerlichen Begünstigung Einschränkungen bei der Höhe der Vergütungen für ihre Angestellten. Die Abgabenordnung (AO) schreibt ihnen vor, „keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen zu begünstigen“. Ab wann eine Geschäftsführervergütung unverhältnismäßig ist und zum Verlust der Gemeinnützigkeit führt, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am 20. August 2020 veröffentlichten Urteil entschieden (Urt. v. 12.03.2020, Az. V R 5/17).

Die Verhältnismäßigkeit der Vergütung ist durch einen Vergleich mit den Gehältern anderer Geschäftsführer zu ermitteln, so die Richter. Unangemessen sei die Vergütung dann, wenn sie den oberen Rand der Bandbreite vergleichbarer Gehälter um mehr als 20 Prozent übersteigt. Dabei stellte der BFH ausdrücklich fest, dass „Gehaltszahlungen an den Geschäftsführer einer gemeinnützigen Organisation auch dann noch als angemessen und damit nicht unverhältnismäßig im Sinne der AO anzusehen sind, wenn sie den Gehältern für eine vergleichbare Tätigkeit auch von nicht steuerbegünstigten Unternehmen entsprechen“.

Der BFH hatte in dem Rechtsstreit über die Höhe der Vergütung des Geschäftsführers einer gGmbH im sozialen Bereich aus den Jahren 2005 bis 2010 entschieden. Sie betrug zuletzt mehr als 280.000 Euro im Jahr. Das Finanzamt versagte der GmbH die Gemeinnützigkeit für diese Jahre, was das Finanzgericht und jetzt der BFH im Wesentlichen bestätigten.

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Ausgabe 214 August 2020, Recht & Politik
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