BMF: Verfassungsrecht und Gemeinnützigkeit

Ob und inwieweit gemeinnütziges Engagement auch politisch sein darf, bedarf nach Einschätzung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) einer Einzelfallprüfung der zuständigen Finanzämter. Das ist in der Antwort der Bundesregierung vom 7. September 2016 (Drucksache 18/9573) auf die Große Anfrage der Bundestagsfraktion Bündnis90/Die Grünen zu lesen. Aus dem Verfassungsrecht sei weder ein Verbot noch ein Gebot abzuleiten, Tätigkeiten im politischen Bereich als gemeinnützig zu definieren, so die Regierung. Sie betrachte das Ehrenamt einerseits und die Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes in und durch Parteien andererseits weiterhin getrennt voneinander. Die Fragesteller hatten vor dem Hintergrund der Aberkennung der Gemeinnützigkeit des globalisierungskritischen Netzwerks Attac (bürgerAktiv berichtete) wissen wollen, wie die Bundesregierung zu aktuellen Fragen des Vereins- und Gemeinnützigkeitsrechts steht.
Außerdem fragten sie, wie die Bundesregierung zu mehr Transparenz im gemeinnützigen Bereich steht. Hierzu schreibt das BMF, dass die Bundesregierung die derzeitige Rechtslage für ausreichend halte, um dem Anspruch auf Transparenz gerecht zu werden. Der Veröffentlichung bestimmter Kennzahlen von gemeinnützigen Organisationen, damit Spender die Verwendung ihrer Spende nachvollziehen könnten, und der Offenlegung der Gründe für eine Anerkennung oder Aberkennung des Gemeinnützigkeitsstatus stünden zudem gesetzliche Schranken entgegen. Steuergeheimnis und Grundgesetz verhinderten die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe solcher individualisierten oder individualisierbaren Daten, heißt es in der Antwort der Bundesregierung.

, Ausgabe 171 September 2016, Recht & Politik