Wer Leistungen oder Waren gegenüber Privatpersonen online anbietet, muss seit dem 19. Juni 2026 eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen, wenn ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Betroffen sind auch gemeinnützige Organisationen, etwa, wenn sie die verbindliche Online-Bestellung einer kostenpflichtigen Broschüre oder die Buchung eines kostenpflichtigen Angebots anbieten. Der Button oder Link muss stets gut sichtbar und zugänglich sein. Verbrauchern muss beim Widerruf eine elektronische Eingangsbestätigung zugeschickt werden. Die gesetzliche Grundlage ist der neue § 356a im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Nähere Informationen stellt u.a. die Verbraucherzentrale NRW bereit.
Widerrufsbutton für Webseiten ist Pflicht
, Ausgabe 278 Juni 2026, Recht & Politik