ZStV: Gemeinnützigkeit und Journalismus

Gemeinnützigkeit setzt geistige Offenheit und parteipolitische Neutralität voraus: Diesen verfassungsrechtlich fundierten Grundsatz wendete in der Zeitschrift für Stiftungs- und Vereinswesen (ZStV, 2025 Heft 2) Jan Fischer auf die gemeinnützige journalistisch arbeitende Correctiv GmbH an. Fischer, rechtswissenschaftlicher Doktorand an der Universität in Kiel, fokussierte auf den Correctiv-Bericht über ein Treffen rechtsextremer Politiker im Januar 2024 in Potsdam. Correctiv hatte berichtet, dass dort über einen „Masterplan“ zur massenhaften Abschiebung von Menschen mit Migrationshintergrund diskutiert worden war. Die Darstellung sei insofern verzerrt gewesen, als Correctiv die Rolle von AfD-Politikern bei dem Treffen übermäßig betont habe, so Fischer. Die Folge aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht: „Der mit der Recherche verbundene gemeinnützigkeitsrechtliche Beitrag zur politischen Bildung wird dadurch (leider) enorm relativiert“, schreibt Fischer. „In der Gesamtschau hat Correctiv den politischen Bogen im Rahmen der Potsdam-Berichterstattung überspannt und die Voraussetzungen des Gemeinnützigkeitsrechts in Bezug auf die politisch zulässigen Betätigungen verletzt.“ Die „tatsächliche Geschäftsführung“ von Correctiv entspreche nicht den Vorgaben des § 63 Abs. 1 der Abgabenordnung. Juristisch schlussfolgert der Autor, eine Erweiterung des Katalogs der gemeinnützigen Zwecke in der Abgabenordnung sei nicht notwendig, da gemeinnütziger Journalismus bereits rechtlich zulässig sei. Allerdings könne der Anwendungserlass dahingehend ergänzt werden, dass Falschdarstellungen zugunsten oder zulasten politischer Parteien zum Verlust der Gemeinnützigkeit führten.  

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, Ausgabe 266 Mai 2025, Wissen