Zuwendungsempfängerregister wird 2024 eingeführt   

Das vom Bundestag am 16. Dezember 2020 verabschiedete Jahressteuergesetz 2020 sieht ab 2024 auch die Einführung eines sogenannten Zuwendungsempfängerregisters vor. Dort sollen alle gemeinnützigen Körperschaften wie Vereine und Stiftungen verzeichnet werden, die nach dem Körperschaftssteuergesetz steuerbefreit sind. Damit gilt der Status der Gemeinnützigkeit dann nicht mehr als Steuergeheimnis. In dem öffentlich einsehbaren Register sollen die Wirtschafts-Identifikationsnummer der gemeinnützigen Organisation, Name und Anschrift, die steuerbegünstigten Zwecke, das zuständige Finanzamt, das Datum des letzten Freistellungs- beziehungsweise Feststellungsbescheides und die Bankverbindung ersichtlich sein. Das Zuwendungsempfängerregister wird vom Bundeszentralamt für Steuern geführt werden. Es soll Rechtssicherheit und Transparenz verbessern und privaten Spendern und institutionellen Zuwendern bei der Auswahl von gemeinnützigen Organisationen helfen, die sie unterstützen wollen. Ferner sollen künftig über das Zuwendungsempfängerregister die Spendenbescheinigungen für Organisationen, Spender und Steuerverwaltungen digital abgewickelt werden können.

dserver.bundestag.de/btd/19/251/1925160.pdf 

Ausgabe 218 Januar 2021, Recht & Politik