Digitale Mitgliederversammlungen bald per Gesetz möglich

Die Ausübung der Mitgliederrechte in Vereinen soll künftig mit jeder geeigneten elektronischen Kommunikation (beispielsweise per Telefonkonferenz, Chat, E-Mail) möglich sein und nicht nur durch Bild- und Tonübertragung („Videokonferenztechnik“). Dies soll durch eine Änderung im Paragrafen 32 des Bürgerlichen Gesetzbuches grundsätzlich erlaubt sein und nicht von einer Regelung durch die Satzung abhängen. Die Regelungen sind in einem Änderungsantrag der Regierungskoalition enthalten (Ausschussdrucksache 20(6)29) und gehen noch über die Bundesratsinitiative Bayerns zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht (Drucksache 20/2532) hinaus (bürgerAktiv berichtete Ausgabe 235 Juli 2022). Nach der ersten Lesung im Deutschen Bundestag am 1. Dezember 2022 wird am 14. Dezember 2022 der Rechtsausschuss des Bundestages darüber beraten. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

WWW.BUNDESTAG.DE/DOKUMENTE/TEXTARCHIV/2022/KW48-DE-VEREINSRECHT-923088
WWW.BUNDESTAG.DE/AUSSCHUESSE/A06_RECHT/ANHOERUNGEN/925494-925494
WWW.BUNDESTAG.DE/RESOURCE/BLOB/925500/7DAC9CAC4FF8C7388BBAFB2D3285FFDE/AENDERUNGSANTRAG-ZU-GE-BRAT-DATA.PDF 

, Ausgabe 239 November-Dezember 2022, Recht & Politik