Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz fördert Maßnahmen zur Unterstützung gemeinwohlorientierter Unternehmen insbesondere in deren Gründungs- und frühe Wachstumsphase. Eine entsprechende Förderrichtlinie „Nachhaltig wirken – Förderung gemeinwohlorientierter Unternehmen“ wurde am 17. Juli 2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, rechtsfähige Personenvereinigungen oder Zusammenschlüsse juristischer Personen oder Vereinigungen, die ihre fachliche und administrative Qualifikation zur Unterstützung gemeinwohlorientierter Unternehmen nachweisen können. Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilfinanzierung gewährt.
Private Organisationen, die staatliche Zuwendungen empfangen, dürfen sich aussuchen, welche politische Parteien sie in Veranstaltungen und Veröffentlichungen einbeziehen und welche nicht. Maßgeblich ist nicht das Neutralitätsgebot, sondern der Zweck der jeweiligen Veranstaltung oder Veröffentlichung. Zu diesem Ergebnis kommt ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Friedhelm Hufen, Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und Mitglied des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz a.D. vom 25. Juli 2024. „Die öffentliche Finanzierung privater Initiativen bedeutet nicht, dass deren Äußerungen zu solchen des Staates werden. Die privaten Träger sind weder Instrument noch „Sprachrohr“ des Ministeriums und auch nicht in gleichem Maße an ein – wie auch immer definiertes – Neutralitätsgebot und die Chancengleichheit der Parteien gebunden“, schreibt Hufen darin.
Das Gutachten wurde von der Dresdener Cellex-Stiftung mit Unterstützung weiterer Stiftungen in Auftrag gegeben. „Politische Bildung und Demokratiearbeit sind stets auf ethische Werte und Verfassungsziele gerichtet und deshalb nie „neutral“, so das Gutachten. „Auch sind sie Ausdruck der streitbaren Demokratie und verpflichtende Staatsaufgabe, die auch und gerade durch private Organisationen wahrgenommen werden kann.“
Anlass für das Rechtsgutachten war ein im März 2024 veröffentlichter Bericht des Sächsischen Rechnungshofes. Dieser sah „erhebliche Defizite“ beim Vollzug einer Fördermaßnahme des Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) durch die Förderpraxis. Der Rechnungshof kritisierte ein „Überschreiten der Grenzen zwischen politischer Bildung und politischer Betätigung und eine zu große (partei-)politische Nähe zwischen Ministerium und Zuwendungsempfängern“ und forderte, dass die Förderung politischer Aktivitäten auszuschließen sei. Hufen kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, das „der Landesrechnungshof übergriffig gehandelt hat“ und „vom Gesetzgeber nicht dazu befugt ist, Ausführungen zum Neutralitätsgebot und zur Chancengleichheit politischer Parteien zu verfassen“.
Rechtsfähige Stiftungen in Schleswig-Holstein müssen ab sofort mit höherem Erfüllungsaufwand rechnen, wenn sie die jährlichen Berichte an die Stiftungsaufsicht erstellen.
Der Aufwand entsteht beispielsweise dadurch, dass im Bericht alle geförderten Maßnahmen oder durchgeführten Projekte mit den jeweiligen Beträgen und Zahlungsempfängern aufzuführen sind, unabhängig von ihrer Bedeutung und der Höhe der Förderung. Ferner sollen bei der Jahresrechnung die Verwaltungs- und Geschäftskosten einer Stiftung separat und einzeln ausgewiesen werden; insbesondere ist das Innenministerium als Stiftungsaufsicht an „Portokosten, Telefonkosten, Depotkosten, Entschädigung der Organmitglieder, Versicherungskosten, Büromaterial und Reisekosten“ interessiert.
Geregelt sind diese Mindestanforderungen in der Landesverordnung zu Mindestanforderungen nach § 8 Absatz 6 Stiftungsgesetz (StiftGVO) vom 15. Juli 2024. Die Anwaltskanzlei Flick Gocke Schaumburg hatte in ihrem Blog am 11. September 2024 darüber berichtet. Die Autoren kommen zu dem Schluss, dass die Regelungen „unverhältnismäßig und zum Teil schlichtweg rechtswidrig“ seien.
Die Bayerische Staatsregierung hat am 2. Juli 2024 eine Bundesratsinitiative zur Entbürokratisierung im Vereinssteuerrecht beschlossen. Geplant ist eine Anhebung der Steuerfreigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von 45.000 auf 60.000 Euro sowie die Erhöhung der Ehrenamtspauschale von 840 auf 1.000 Euro und des Übungsleiterfreibetrags von 3.000 auf 3.600 Euro. Zudem sollen steuerliche Erleichterungen für Helfer bei Vereinsfesten geschaffen werden. Ein Baustein der Initiative ist die Abschaffung der zeitnahen Mittelverwendung. Diese ist auch im Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes der Bundesregierung enthalten (bürgerAktiv berichtete).
Am 1. Januar 2025 tritt die erste Stufe der E-Rechnungspflicht in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen auch gemeinnützige Organisationen E-Rechnungen empfangen können. Unternehmen und Behörden sind dann nicht mehr verpflichtet, Rechnungen im Papierformat oder als PDF auszustellen.
E-Rechnungen unterscheiden sich von elektronischen Rechnungen wie beispielsweise PDF-Dateien dadurch, dass sie in einem strukturierten Datenformat vorliegen, das von entsprechenden Programmen automatisch gelesen und verarbeitet werden kann.
Bis Ende 2026 bzw. Ende 2027 müssen gemeinnützige Organisationen dann auch E-Rechnungen ausstellen und übermitteln können. Dies betrifft nicht den ideellen Bereich und nicht Rechnungen, die an natürliche Personen adressiert sind, beispielsweise für die Teilnahme an Seminaren. Anders sieht es bei Sponsoringleistungen aus, wenn eine gemeinnützige Organisation hier einem Unternehmen eine Rechnung stellt.
Das Register der gemeinnützigen Körperschaften hat im Juli 2024 ein Update erhalten. So sind nach einem Test der Stiftung Aktive Bürgerschaft Anfang August 2024 sowohl mehr Organisationen als auch mehr Informationen zu den Vereinen und Stiftungen im Zuwendungsempfängerregister (ZER) vorhanden. Ferner werden die Suchergebnisse übersichtlicher dargestellt. Zudem sind neue Funktionen im ZER enthalten, darunter die Möglichkeit, steuerbegünstigte Zwecke für eine Recherche auszuwählen, und die Option, die Suchergebnisse in einem gängigen Datenbankformat zu speichern.
Wie eine Sprecherin des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) Anfang August 2024 gegenüber der Stiftung Aktive Bürgerschaft sagte, ist dem BZSt nicht bekannt, ob die gemeinnützigen Organisationen in Deutschland inzwischen vollständig im ZER enthalten sind. Das BZSt geht aber davon aus, dass noch Daten fehlen, die in den nächsten Kalenderwochen schrittweise ergänzt werden sollen.
Das Zuwendungsempfängerregister wird vom Bundeszentralamt für Steuern geführt und soll privaten Spendern und institutionellen Gebern bei der Auswahl von gemeinnützigen Organisationen helfen, die sie unterstützen wollen. Es ist im Januar 2024 nach Startschwierigkeiten online gegangen (bürgerAktiv berichtete).
Mit Bundesmitteln in Höhe von etwa 60 Millionen Euro haben das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), das Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) im Jahr 2023 bürgerschaftliches Engagement in gemeinnützigen Organisationen, Landkreisen und Universitäten gefördert. Dies geht aus einer Liste mit den Empfängern hervor, die das BMFSFJ am 12. Juli 2024 vorgelegt hat (Drucksache 20/12272). Es beantwortete damit eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion der AfD. Mit 30,6 Millionen Euro ging rund die Hälfte der Mittel an die Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt (DSEE), die 2020 zur Förderung des Engagements in Deutschland gegründet worden war. Etwa ein Dutzend Organisationen erhielten mehr als eine Million Euro im Jahr. Mehr als die Hälfte der Förderempfänger erhielten Zuwendungen von weniger als 100.000 Euro.
Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für gemeinnützige Organisationen soll abgeschafft werden und gemeinnützige Organisationen sollen gelegentlich zu tagespolitischen Themen Stellung beziehen dürfen, ohne dass sie ihre Gemeinnützigkeit gefährden. Diese Anpassungen bei den Regelungen zur Gemeinnützigkeit enthält der Gesetzentwurf der Bundesregierung für das in Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) umbenannte Jahressteuergesetz II 2024. Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf aus dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 24. Juli 2024 beschlossen.
Mit der Abschaffung der Zeitvorgabe von zwei Jahren für die Mittelverwendung will die Regierung einen Beitrag für Entbürokratisierung im Ehrenamt leisten. Bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020 war die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleine Vereine und Stiftungen abgeschafft worden, deren Jahreseinnahmen unter 45.000 Euro liegen (bürgerAktiv berichtete). Außerdem soll jetzt die Bildung von Rücklagen nicht mehr erforderlich sein.
Finanzielle Mittel für die Beeinflussung der politischen Meinungs- und Willensbildung dürfen gemeinnützige Organisationen bislang nur einsetzen, wenn sie damit innerhalb ihrer Satzungszwecke bleiben. Außerhalb der Satzungszwecke darf dies nur vereinzelt geschehen, wie im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) geregelt (bürgerAktiv berichtete). Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz soll eine entsprechende gesetzliche Regelung geschaffen werden. „Gelegentlich“ bedeute nicht, dass sich gemeinnützige Organisationen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu politischen Themen äußern dürften. Das Betreiben oder Unterstützen von Parteipolitik sei immer gemeinnützigkeitsschädlich, auch wenn es nur gelegentlich erfolge, hatte es in dem vorausgehenden Referentenentwurf geheißen.
Das Steuerfortentwicklungsgesetz soll zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.
Das Bundeskabinett hat die 35 Jahre alten Rahmenrichtlinien für die Gesamtverteidigung (RRGV) überarbeitet und die Neufassung am 5. Juni 2024 beschlossen. Dabei geht es auch um Zivilgesellschaft: Zur Inneren Sicherheit heißt es in den Richtlinien, sollen der Bund, die Länder, die Kommunen, die Wirtschaft, zivilgesellschaftliche Organisationen – aber auch jede und jeder Einzelne – beitragen. Es werden Maßnahmen und Strukturen beschrieben, um die Unabhängigkeit und Souveränität Deutschlands in Krisen- und Konfliktzeiten zu sichern. So werden das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser-Hilfsdienst auch Aufgaben zur Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr übernehmen. Die Kultureinrichtungen in Deutschland sollen Notfallverbünde bilden und in der Lage sein, Maßnahmen zur Rettung von Kulturgütern durchzuführen.
Mit 15 Millionen Euro im Jahr soll ein neues Landesprogramm bürgerschaftliches und ehrenamtliches Engagement in Thüringen fördern. Außerdem erhält die Ehrenamtsstiftung jährlich 3,5 Millionen Euro institutionelle Förderung, die Freiwilligenagenturen sollen finanziert werden und die ehrenamtliche Betätigung in den Schulen soll stärker gewürdigt werden. Diese und weitere Maßnahmen hat der Landtag am 7. Juni 2024 mit dem Thüringer Gesetz zum Erlass und zur Änderung Ehrenamtsrechtlicher Vorschriften (Drucksache 7/9426) verabschiedet.
Ehrenamt im Sinne des Thüringer Gesetzes ist „das bürgerschaftliche Engagement für eine Organisation, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, die im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige, kirchliche beziehungsweise mildtätige Zwecke auf Basis der freiheitlich-demokratischen Grundordnung fördern.“
Am 26. April 2024 hatte der Landtag Thüringens den Schutz und die Förderung des Ehrenamts als neues Staatsziel beschlossen (bürgerAktiv berichtete).
Die Bundesregierung hat eine Strategie zur Stärkung der Demokratie vorgelegt, mit der sie vor allem zwei Gruppen von Menschen erreichen will: diejenigen, die bisher wenig oder gar nicht an der Demokratie teilgenommen haben, und diejenigen, die der Demokratie skeptisch oder ablehnend gegenüberstehen. Das schreibt die Regierung in ihrer Unterrichtung „Strategie der Bundesregierung für eine starke, wehrhafte Demokratie und eine offene und vielfältige Gesellschaft – Gemeinsam für Demokratie und gegen Extremismus“ (Drucksache 20/11675) vom 27. Mai 2024. Bisherige Förderprogramme der Bundesregierung hätten vor allem Menschen erreicht, die sich bereits demokratisch engagierten oder eine ausgeprägte Bereitschaft dazu mitbrächten, heißt es in der Unterrichtung weiter.
In strukturschwachen Regionen will die Bundesregierung die Engagierten vor Ort stärken und bestehende Strukturen wie Vereine, Unternehmen und andere Einrichtungen noch intensiver unterstützen. Auch sollen einzelne Schlüsselpersonen in ihrem Engagement unterstützt werden. Neben der Förderung von demokratischem Engagement und Zusammenhalt beinhaltet die Strategie Maßnahmen wie politische Bildung oder die Förderung von Demokratie und Vielfalt im Öffentlichen Dienst.
Am 26. April 2024 hat der Landtag Thüringens den Schutz und die Förderung des Ehrenamts als neues Staatsziel beschlossen. Ferner wurden auch das Prinzip der Nachhaltigkeit als Grundlage allen staatlichen Handelns und die Aufforderung an das Land und seine Gebietskörperschaften, gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Landesteilen in Stadt und Land zu fördern und zu sichern, in die Landesverfassung aufgenommen. Bereits im Jahr 2020 war das Vorhaben bei einer öffentlichen Anhörung im Thüringer Landtag bei Vereinen und Organisationen auf breite Zustimmung gestoßen (bürgeraktiv berichtete Ausgabe 215 September 2020). Am 16. Mai 2024 fand im Sozialausschuss des Landtages außerdem eine Anhörung zum geplanten Thüringer Ehrenamtsgesetz statt. Unter den Sachverständigen war auch die Bürgerstiftung Jena Saale-Holzland, die den im CDU-Entwurf des „Thüringer Gesetz zum Erlass und zur Änderung ehrenamtsrechtlicher Vorschriften” geforderten Bürokratieabbau sowie die Verbesserungen der Anerkennungskultur und finanziellen Förderung begrüßte.
„Deutschland lebt vom Ehrenamt“ und das Ehrenamt sei Teil der Deutschen Leitkultur: Das hat sich die CDU in ihr neues Grundsatzprogramm geschrieben. Am 7. Mai 2024 haben es die Delegierten auf dem Parteitag in Berlin verabschiedet.
Die CDU will ehrenamtlich Engagierten „ihre Arbeit erleichtern, indem insbesondere Rechtsvorschriften und die Förderlandschaft vereinfacht und zu weitreichende Haftungsregeln abgebaut“ werden. Außerdem will die CDU die Bindekräfte in der Gesellschaft fördern und unterschiedliche Milieus zusammenführen. Dazu setzt sie neben der Stärkung des Ehrenamtes auf ein verpflichtendes Gesellschaftsjahr für alle Schulabgänger.
Beim Deutschen Engagementtag im Dezember 2024 soll die Bundesengagementstrategie vorgestellt werden. Ausreichend vorher wolle das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) einen Kabinettsbeschluss herbeiführen, sagte Stefan Haddick, Referatsleiter im BMFSFJ, als er im Januar 2024 über den Stand der Bundesengagementstrategie im Unterausschuss Bürgerschaftliches Engagement des Deutschen Bundestages berichtete. Am 7. Mai 2024 ist das Protokoll der Sitzung versandt worden.
Bundesweit haben sich rund 10.000 Menschen an dem Beteiligungsprozess beteiligt, den das BMFSFJ zusammen mit der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt (DSEE) und dem Bundesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement (BBE) ins Leben rief. 8000 Ideen wurden eingebracht. Von den 200 eingeladenen Verbänden und Organisationen haben rund 100 Positionspapiere eingereicht. Die meisten Eingaben beschäftigten sich mit strukturellen Herausforderungen für Engagement, oft im Zusammenhang mit finanziellen Vergünstigungen. Engagement solle eine Rolle spielen beim Erhalt von Sozialleistungen oder bei der Anrechnung von Rentenpunkten. Auch höhere Kilometerpauschalen oder ein kostenloses Deutschland-Ticket für Engagierte wurden vorgeschlagen. Weitere wichtige Themen seien die Lage der öffentlichen Haushalte und die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen gewesen, sowie die Themen Bürokratieabbau und Digitalisierung, so Haddick. Man werte die eingebrachten Ideen und Positionen aus und stimme die Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern ab. Handlungsfelder der Bundesengagementstrategie seien: digitale Transformation der Zivilgesellschaft, Engagement krisenfest machen, strukturelle Herausforderungen für Engagement und grenzüberschreitendes Engagement.
Der Stand der Umsetzung der Bundesengagementstrategie war ein weiteres Mal am 20. März 2024 Thema im Unterausschuss Bürgerschaftliches Engagement. Christoph Steegmans, Unterabteilungsleiter im BMFSFJ, berichtete zu möglichen Verbesserungen der Rahmenbedingungen. Dazu gehöre unter anderem, kontinuierliche Projektlaufzeiten über das Haushaltsjahr hinaus zu ermöglichen, außerdem Vereinfachungen im Steuerrecht, im Zuwendungsrecht, im Vereinsrecht, im Datenschutzrecht und bei Gebührenregelungen. Im Parlament wolle man sämtliche Gesetzesvorhaben einer „Engagementverträglichkeitsprüfung“ unterziehen, so Steegmans.
Die Erarbeitung einer neuen Engagementstrategie ist eines der Vorhaben, die die Regierungsparteien zur Förderung bürgerschaftlichen Engagements im Koalitionsvertrag vereinbart haben (bürgerAktiv berichtete)
Ein Unternehmen aus Deutschland hatte an eine gemeinnützige italienische Stiftung gespendet und wollte den Betrag steuermindernd geltend machen. Das zuständige Finanzamt versagte dem Unternehmen im Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2015 den Spendenabzug mit der Begründung, dass die ausländische Stiftung nicht den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach deutschem Recht entspreche. Das Finanzgericht Münster bestätigte jetzt die Entscheidung des Finanzamtes, wie die Winheller Rechtsanwaltsgesellschaft am 28. März 2024 in ihrem Blog berichtete. Das Gericht bemängelte, es fehle der italienischen Stiftung in ihrer Satzung an einer ausdrücklichen Regelung zur Vermögensbindung bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks nach deutschem Recht. Außerdem sei für die Anerkennung der Mildtätigkeit nach deutschem Recht die Formulierung in der Satzung der italienischen Stiftung, dass es sich um „Personen mit festgestelltem Bedürftigkeitsstatus“ handeln müsse, nicht ausreichend genau umrissen.
Ausländische Organisationen aus der EU und aus dem Europäischen Wirtschaftsraum können sich per Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in das Zuwendungsempfängerregister aufnehmen lassen, wenn sie die deutschen Kriterien für die Berechtigung, Spendenquittungen zu erteilen, erfüllen. Das Zuwendungsempfängerregister ist im Januar 2024 online gegangen (bürgerAktiv berichtete). Eine Alternative bietet das Transnational Giving Programm der Maecenata Stiftung mit der Möglichkeit, Zuwendungen an ausländische Organisationen in Deutschland steuerlich geltend zu machen.
Für eine bestimmte Anzahl ehrenamtlich organisierter und eintrittsfreier Veranstaltungen von gemeinnützigen Organisationen will das Land Thüringen die Lizenzgebühren übernehmen, die an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) für das Abspielen von Musik abgeführt werden müssen. Damit will das Land das Ehrenamt entlasten. Um die Kosten abschätzen zu können, bittet die Staatskanzlei die gemeinnützigen Organisationen, die die Kostenübernahme in Anspruch nehmen wollen, sich bis zum 31. Mai 2024 über die Website der GEMA anzumelden. Im Februar hatte die neue Landesregierung in Hessen gemeldet, die GEMA-Gebühren für Vereine übernehmen zu wollen (bürgerAktiv berichtete)
Die neue Landesregierung in Hessen will im Rahmen eines Sofort-Programms ein Paket zu Bürokratiebefreiung im Ehrenamt schnüren und unter anderem die GEMA-Befreiung von Ehrenamtsveranstaltungen sowie die Abschaffung von Berichtspflichten zügig umsetzen. Das Vorhaben folgt dem Vorbild Bayerns, wo das Kabinett im Februar 2023 beschlossen hatte, GEMA-Gebühren für Veranstaltungen zu übernehmen, deren Veranstalter ehrenamtlich tätig sind und die für die Besucher kostenfrei sind (bürgerAktiv berichtete). In Rheinland-Pfalz war ein entsprechender Antrag der oppositionellen CDU-Fraktion im Oktober 2023 abgelehnt worden. (bürgerAktiv berichtete).
Der Hessische Städtetag kritisierte am 12. März die GEMA für die Erhöhung der Gebühren und forderte „eine gesonderte, günstige Tarifgestaltung für ehrenamtlich-gemeinnützige Veranstalter (Kerbe- und Brauchtumsvereine, Vereinsringe etc.), die keine kommerzielle Ausrichtung haben“. Das Vereinsleben dürfe nicht durch die höheren Gebühren erschwert werden.
Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages melden Zweifel an der Zuständigkeit des Bundes für das Demokratiefördergesetz (DFördG-E) an. In einem am 29. Februar 2024 veröffentlichten Sachstandsbericht heißt es, eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes kraft „Natur der Sache“ sei nach Ansicht des Verfassers in der bisherigen Debatte nicht erkennbar, da auch „koordinierte Maßnahmen der Länder“ möglich seien, um „demokratiefeindlichen Phänomenen und Extremismusformen entgegenzutreten“. Die bloße Zweckmäßigkeit einer bundesgesetzlichen Regelung reiche nicht aus, eine Zuständigkeit des Bundes zu begründen. Dies wäre nur gegeben, wenn landesgesetzliche Regelungen unmöglich seien. Auch die beiden weiteren Ansätze, die Zuständigkeit des Bundes mit der Staatsleitung oder der öffentlichen Fürsorge zu begründen, reichen nach Ansicht der Wissenschaftlichen Dienste nicht aus.
Mit dem Demokratiefördergesetz will die Bundesregierung Maßnahmen der Demokratieförderung und Extremismusprävention finanziell absichern. Bereits in der vergangenen Legislaturperiode hatten sich CDU/CSU und SPD nicht auf ein Demokratiefördergesetz einigen können (bürgerAktiv berichtete). In der Ampelkoalition von SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen wenden sich die Liberalen gegen das Gesetz.
Die Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit genießt den Schutz und die Förderung des Staates. Dies hat der Saarländische Landtag am 7. Februar 2024 beschlossen. Die Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt e.V. hatte im Dezember 2018 fordert, Ehrenamt auch im Saarland zum Staatsziel zu machen (BÜRGERAKTIV berichtete). Außerdem wurde Nachhaltigkeit zum Staatsziel erklärt und der Begriff „Rasse“ aus der Verfassung gestrichen.
Am 1. März 2024 tritt das „Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes“ in Kraft ( BÜRGERAKTIV berichtete). Gemeinnützige Organisationen müssen Spenderangaben nur noch veröffentlichen, wenn diese 10.000 Euro übersteigen und zugleich mehr als mehr als 10 Prozent der gesamten Spenden des betreffenden Geschäftsjahres übersteigen. Ferner wurden die Aktualisierungspflichten verschärft. Änderungen beispielweise der Anschrift oder bei den gesetzlichen Vertretern müssen unverzüglich im Registereintrag aktualisiert werden. Mehr als 30 Prozent der registrierten Interessenvertreter sind privatrechtliche Organisationen mit Gemeinwohlaufgaben wie gemeinnützige Vereine oder Stiftungen und nichtstaatliche Organisation wie Nichtregierungsorganisation, Plattformen oder Netzwerke.
Am 31. Januar 2024 ist das neue Zuwendungsempfängerregister (ZER) online gegangen. Geplant gewesen war der Start zum 1. Januar. Im ZER sollen alle gemeinnützigen Körperschaften wie Vereine und Stiftungen verzeichnet sein, die nach dem Körperschaftssteuergesetz steuerbefreit sind. Dies hatte der Deutsche Bundestag mit dem Jahressteuergesetz Ende 2020 beschlossen (bürgerAktiv berichtete Ausgabe 218 Januar 2021). Das registerführende Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hatte am 29. November 2023 mitgeteilt, zum Start würden noch nicht alle Funktionalitäten verfügbar sein. Das Register soll 2024 schrittweise aufgebaut werden. Die notwendigen Daten werden über die Landesfinanzverwaltungen von den jeweiligen Finanzämtern der gemeinnützigen Körperschaften zur Verfügung gestellt. Wie Datenkorrekturen oder -aktualisierungen, beispielsweise aufgrund von gesetzlichen Änderungen, erfolgen, ist noch nicht geklärt. Für Fragen zum ZER hat das BZSt eine Webseite eingerichtet.
Wie weit reicht der gesetzliche Versicherungsschutz bei ehrenamtlicher Tätigkeit? Ein Urteil des Bundessozialgerichts dazu haben Thomas Krüger und Leila Saberzadeh in der aktuellen Ausgabe von npoR – Zeitschrift für das Recht der Non Profit Organisationen 1/2024 erörtert. Das Gericht hatte im Dezember 2022 dem ehrenamtlichen Vorsitzenden eines Ortsvereins des Deutschen Roten Kreuzes recht gegeben, der beim Besuch eines befreundeten anderen Ortsvereins verunglückte und schwer verletzt wurde. Der Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 12 SGB VII gelte umfassend, urteilte das Bundessozialgericht, und decke, wie im Fall des Klägers, auch den gegenseitigen Austausch der Hilfeunternehmen untereinander ab (Aktenzeichen B 2 U 14/20 R).
Vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) liegt ein Entwurf für die Neufassung zur Rechnungslegung von Stiftungen (IDW ERS HFA 5 n.F.) vor. Das IDW empfiehlt die Anwendung bereits des Entwurfs. Stellungnahmen können schriftlich bis zum 30. April 2024 abgegeben werden. Die Neufassung ist durch die Stiftungsrechtsreform nötig geworden, die im Juli 2023 in Kraft getreten ist.
Gemeinnützige Organisationen müssen künftig nicht mehr alle Spenden über 20.000 Euro im Kalenderjahr mit namentlicher Nennung des Gebers im Lobbyregister veröffentlichen. Diese Verpflichtung besteht nur noch, wenn eine Spende höher als 10.000 Euro ist und zugleich mehr als 10 Prozent der Gesamtsumme der Spendeneinnahmen im Jahr ausmacht, sodass damit „Anlass zur Annahme“ bestehen könnte, „dass die Zuwendungen einen lenkenden Einfluss auf die jeweilige Organisation haben könnten“ (bürgerAktiv berichtete Ausgabe 248 September 2023). Der entsprechende Gesetzentwurf zur Änderung des Lobbyregistergesetzes (20/7346) wurde am 19. Oktober 2023 mit den Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP im Bundestag angenommen und passierte am 24. November 2023 den Bundesrat. Die Änderungen treten am 1. März 2024 in Kraft.
Einen international besetzten Beirat zur Umsetzung und Weiterentwicklung der Nationalen Strategie für Soziale Innovationen und Gemeinwohlorientierte Unternehmen hat im November 2023 das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) eingesetzt. Dem Beirat gehören 19 Personen unter Vorsitz der Beauftragten für Soziale Innovationen beim BMBF Zarah Bruhn an. Die Strategie wurde im September 2023 vom Bundeskabinett beschlossen (bürgerAktiv berichtete Ausgabe 248 September 2023).