Änderung des Lobbyregistergesetzes tritt in Kraft und betrifft auch Gemeinnützige

Am 1. März 2024 tritt das „Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes“ in Kraft ( BÜRGERAKTIV berichtete). Gemeinnützige Organisationen müssen Spenderangaben nur noch veröffentlichen, wenn diese 10.000 Euro übersteigen und zugleich mehr als mehr als 10 Prozent der gesamten Spenden des betreffenden Geschäftsjahres übersteigen. Ferner wurden die Aktualisierungspflichten verschärft. Änderungen beispielweise der Anschrift oder bei den gesetzlichen Vertretern müssen unverzüglich im Registereintrag aktualisiert werden. Mehr als 30 Prozent der registrierten Interessenvertreter sind privatrechtliche Organisationen mit Gemeinwohlaufgaben wie gemeinnützige Vereine oder Stiftungen und nichtstaatliche Organisation wie Nichtregierungsorganisation, Plattformen oder Netzwerke.

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, Ausgabe 252 Februar 2024, Recht & Politik