Lobbyregister gestartet – auch Gemeinnützige müssen sich eintragen

Gemeinnützige Vereine oder Stiftungen, die „Kontakt zu Mitgliedern des Bundestages oder der Bundesregierung aufnehmen, um Einfluss auf politische Prozesse zu nehmen, oder die solche Tätigkeiten in Auftrag geben“ müssen sich bis Ende Februar 2022 in das Lobbyregister eintragen, teilte am 30. Dezember 2021 der Deutsche Bundestag mit. Dabei müssen sie Angaben zu Organmitgliedern und der Lobbytätigkeit machen, Zuschüsse der öffentlichen Hand und private Spenden (Schenkungen) über 20.000 Euro des letzten Geschäftsjahres ausweisen sowie einen Jahresabschluss oder Rechenschaftsbericht einreichen.

Ausnahmen von der Registrierungspflicht bestehen für Gemeinnützige nur, wenn ihre Lobbytätigkeit eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle nicht erreicht, sie z.B. die Interessenvertretung „nicht regelmäßig“ ausüben. Das Handbuch für Interessenvertreter zur Eintragung in das Lobbyregister definiert dabei eine regelmäßige Interessenvertretung bereits ab der dritten Kontaktaufnahme. Mit der Registrierung im Lobbyregister ist auch das Befolgen eines vom Deutschen Bundestag und der Bundesregierung festgelegten Verhaltenskodex verbunden. Verstöße gegen die Registrierungsregeln werden als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet. Die Einträge im Lobbyregister sind öffentlich einsehbar.

Über die Einführung des Lobbyregistergesetzes, das am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, war lange und kontrovers diskutiert worden (bürgerAktiv berichtete  AUSGABE 220 März 2021 ).

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, Ausgabe 229 Januar 2022, Recht & Politik