Corona-Krise: Bundestag erleichtert Handlungsfähigkeit von Gemeinnützigen

Der Bundestag hat am 26. März 2020 drei Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch beschlossen, die die Handlungsfähigkeit von Vereinen und Stiftungen während der Corona-Krise sichern sollen. Demnach bleibt ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt. Mitgliederversammlungen sind fortan auch virtuell möglich, die Mitglieder müssen nicht mehr physisch an einem Versammlungsort anwesend sein. Und unter bestimmten Bedingungen sind Beschlussfassungen auch ohne eine Mitgliederversammlung möglich.

Der Gesetzgeber reagiert damit auf die Probleme, die durch die Einschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten und Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie entstehenden. Die Regelungen gelten für das Jahr 2020. Der Bundesrat stimmte den entsprechenden Gesetzesänderungen am 27. März 2020 zu.

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Ausgabe 209 März 2020, Recht & Politik