Große Gemeinnützige müssen Whistleblower schützen

Seit dem 17. Dezember 2021 gilt für Unternehmen, Behörden und gemeinnützige Organisationen mit mehr als 250 Mitarbeitern die EU-Whistleblower-Richtlinie (2019/1937). Mit ihr sollen Personen geschützt werden, die Hinweise über Verstöße gegen das EU-Recht melden. Die Organisationen müssen sichere Kanäle einrichten, über die vertrauliche Informationen zu etwaigen Gesetzesverstößen gemeldet werden können. Ab Dezember 2023 wird die EU-Richtlinie auch für kleinere Organisationen ab 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gelten. Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag vereinbart, bei der Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) über die EU-Regelungen hinausgehen zu wollen. Sie will Whistleblower nicht nur bei der Meldung von Verstößen gegen EU-Recht vor rechtlichen Nachteilen schützen, sondern auch bei der Meldung von erheblichen Verstößen „gegen Vorschriften oder sonstigem erheblichen Fehlverhalten, dessen Aufdeckung im besonderen öffentlichen Interesse liegt.“

WINHELLER.COM/BLOG/17-12-2021-HINWEISGEBERSYSTEM-NPOS-VERPFLICHTEND
EUR-LEX.EUROPA.EU/LEGAL-CONTENT/DE/TXT/PDF/?URI=CELEX:32019L1937&FROM=EN

, Ausgabe 229 Januar 2022, Recht & Politik