Keine Änderung bei steuerlicher Behandlung von Mitgliedsbeiträgen

Spenden an gemeinnützige Organisationen wirken sich steuermindernd aus, bei Mitgliedsbeiträgen ist das oft nicht der Fall. Daran soll sich nach Ansicht der Bundesregierung auch nichts ändern, schreibt sie in ihrer Antwort (Drucksache 19/32370)

vom September 2021 auf eine Kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion. Denn Mitgliedsbeiträge dienten überwiegend der Finanzierung von Leistungen der Vereine für ihre Mitglieder oder deren Freizeitgestaltung. Sie kämen etwa bei Sportvereinen, Kleingarten- oder Karnevalsvereinen nicht der Allgemeinheit zugute, und daran scheitere eine allgemeine steuerliche Berücksichtigung, so die Bundesregierung. Die FDP-Fraktion hatte sich in ihrer Anfrage auf ein Urteil des Finanzgerichts Köln vom Februar 2021 berufen, nach dem ein steuerlicher Abzug möglich sein muss, wenn die tatsächliche Vereinstätigkeit über die Freizeitgestaltung hinausgeht. Das betroffene Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt.

dserver.bundestag.de/btd/19/323/1932370.pdf
www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-865118

, Ausgabe 227 Oktober 2021, Recht & Politik
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