Zuwendungsbestätigungen nach amtlichem Muster können nicht nur per Post, sondern auch per E-Mail verschickt werden. Das hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit seinem Schreiben vom 6. Februar 2017 klargestellt. Voraussetzung für den elektronischen Weg ist, dass die Bestätigung maschinell erstellt wurde, als schreibgeschütztes Dokument gesendet wird und dass die gemeinnützige Organisation ihrem zuständigen Finanzamt die Nutzung eines Verfahrens zur maschinellen Erstellung von Zuwendungsbestätigungen gemäß R 10b.1 Abs. 4 Einkommensteuer-Richtlinie angezeigt hat.
Bundesfinanzministerium: Zuwendungsbestätigungen per E-Mail
, Ausgabe 175 Februar 2017, Recht & Politik