Bundesfinanzhof: BUND Hamburg darf politische Willensbildung beeinflussen

Eine wegen Förderung des Umweltschutzes gemeinnützige Körperschaft darf sich mit allgemeinpolitischen Themen befassen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Presse-Information am 9. August 2017 mitgeteilt. Das höchste deutsche Finanzgericht hat in seinem Urteil vom 20. März 2017 (X R 13/15) dem Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND)-Landesverband Hamburg Recht gegeben. Der bekam im Jahr 2011 von einem Spender einen Geldbetrag zugewendet mit der Zweckbindung, damit die Durchführung eines Volksbegehrens zur Rekommunalisierung der Hamburger Energienetze zu unterstützen. Das Finanzamt erklärte dazu, die Unterstützung eines Volksbegehrens stelle eine unzulässige politische Betätigung dar und der Umweltschutz werde durch ein Volksbegehren nicht unmittelbar gefördert.
Dagegen urteilte der BFH: Wenn eine gemeinnützige Körperschaft parteipolitisch neutral bleibt, sich dabei an ihre satzungsmäßigen Ziele hält und die von der Körperschaft vertretenen Auffassungen objektiv und sachlich fundiert sind, ist auch eine Beeinflussung der politischen Willensbildung zulässig. Dies gelte in besonderem Maße, wenn eine Körperschaft nach ihrer Satzung den Umweltschutz fördert, weil in diesem Bereich ein großer Teil der wirksamen Maßnahmen nicht durch den Einzelnen, sondern nur durch den Gesetzgeber getroffen werden können.

, Ausgabe 181 August 2017, Recht & Politik