Wer Spenden an eine in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige Stiftung steuerlich absetzen will, muss dem Finanzamt Unterlagen vorlegen, die eine Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung der ausländischen Stiftung ermöglichen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil (X R 7/13) vom 21. Januar 2015 erklärt. Der BFH ist dabei dem Persche-Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union gefolgt (bürgerAktiv berichtete).
Zudem vertritt der BFH in seinem Urteil die Auffassung, dass die Zuwendungsbestätigung einer ausländischen Stiftung zwar nicht dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck der deutschen Einkommensteuer-Durchführungsverordnung entsprechen müsse, aber doch als notwendige Bestandteile zu enthalten habe: Erklärung der ausländischen Stiftung, sie habe die Spende erhalten, sie verfolge den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck und sie setze die Spende ausschließlich satzungsgemäß ein.
Im Streitfall hatte der Kläger im Jahr 2007 einen Betrag von 15.000 Euro an eine in Spanien als gemeinnützig anerkannte Stiftung gespendet und beim Finanzamt steuermindernd angegeben. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten den Abzug ab, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass die Voraussetzungen für den Spendenabzug erfüllt seien. Der BFH entschied im Revisionsverfahren jetzt erneut gegen den Kläger.
Bundesfinanzhof: Urteil zu Spenden in das EU-Ausland
, Ausgabe 156 Mai 2015, Recht & Politik