Hessisches Finanzgericht: Gemeinnützigkeit von Attac bestätigt

In dem Rechtsstreit um die Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Attac Trägervereins e.V. durch das Finanzamt Frankfurt am Main III hat das Hessische Finanzgericht am 10. November 2016 entschieden, dass Attac in den Streitjahren 2010 bis 2012 als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anzuerkennen ist. Der Vorsitzende des 4. Senats des Hessischen Finanzgerichts stellte in der mündlichen Urteilsverkündung heraus, dass der Vereinszweck der Förderung der Bildung weit zu verstehen sei. Im Falle von Attac seien die politischen Tätigkeiten dadurch abgedeckt gewesen.
Eine grundsätzliche Bedeutung des Streitfalles über den Einzelfall hinaus sieht das Hessische Finanzgericht nicht und hat daher keine Revision zugelassen. Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung kann sich mit einer sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesfinanzhof wenden. Mit der Begründung, Attac sei zu politisch, hatte das Finanzamt Frankfurt a.M. dem globalisierungskritischen Netzwerk im Jahr 2014 rückwirkend die Gemeinnützigkeit entzogen. Dagegen hatte Attac vor dem Hessischen Finanzgericht geklagt (bürgerAktiv berichtete).

, Ausgabe 173 November-Dezember 2016, Recht & Politik